Willkommen in der Arbeitnehmerkanzlei.
Wir setzen uns für Sie ein!

Sie haben eine Kündigung erhalten?

Haben Sie eine Kündigung erhalten, ist es wichtig schnell zu handeln. 

  • Mit Erhalt der Kündigung haben Sie grundsätzlich drei Wochen Zeit, um rechtlich gegen diese vorzugehen.
  • Ist die Frist verstrichen, wird die Kündigung automatisch wirksam.
  • Um hier kein Risiko einzugehen, sollten Sie sich daher nach Erhalt der Kündigung so bald wie möglich an uns wenden.
  • Sie erhalten von uns eine realistische Einschätzung Ihrer Chancen und Möglichkeiten, entscheiden dann aber selbst, welchen Weg Sie letztendlich gehen möchten.

Inhaltlich wird unterschieden zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen (oft fristlosen) Kündigung.

Eine ordentliche Kündigung kommt als betriebsbedingte (z. B. bei Personalabbau), verhaltensbedingte oder personenbedingte (z. B. Krankheit) Kündigung in Betracht.

Eine außerordentliche Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, also in der Regel der Arbeitnehmer ganz erheblich  gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat.
Bei Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber stellen sich regelmäßig folgende Fragen: 


  • Ist die ordentliche Kündigung aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt?
  • Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um gegen eine Kündigung vorgehen zu können?
  • Kann der Diebstahl geringwertiger Sachen eine Kündigung rechtfertigen?
  • Besteht besonderer Kündigungsschutz, z. B. als schwerbehinderter Mensch, Mitglied des Betriebsrates, in der Schwangerschaft usw.?
  • Besteht im Falle einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung, bzw. kann ich die Zahlung einer Abfindung in einem Kündigungsschutzverfahren erreichen?
  • Was sind die Rechtsfolgen eines Aufhebungsvertrages (z. B. Eintritt einer Sperrzeit)?
  • Was ist ein Abwicklungsvertrag?
  • Welche Kündigungsfrist muss eingehalten werden? 

Erforderlich ist immer eine individuelle Beratung im Einzelfall. Kommt in einem Fall eine Abwicklungsvereinbarung (bzw. ein Aufhebungsvertrag) in Betracht, ist ein solcher in einem anderen Fall, z. B. wegen Eintritts einer Sperrzeit, ausgeschlossen. Hier muss immer eine auf den Einzelfall zugeschnittene Lösung gefunden werden.

Gerne helfen wir Ihnen dabei, eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Lösung zu finden. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.





 
 
 
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